Der erkennende Senat hat die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß vom 12. Januar 1989 als unzulässig verworfen. Der Beschluß erging ohne Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG), jedoch wurde auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Oktober 1984 IX ZB 103/84 (Versicherungsrecht - VersR - 1985, 67) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 1987 VIII R 307/81 (BFH/NV 1987, 793) hingewiesen. Zur Begründung der Beschwerde war auf die Ausführungen in der Beschwerdesache Einkommensteuer 1983/84 des Klägers Bezug genommen worden, ohne daß eine beglaubigte Abschrift jener Beschwerdeschrift beigefügt worden wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 508 BFH/NV 1990 S. 508 Nr. 8 UAAAB-31363
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