Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) lebte nach seinen Angaben in der Einkommensteuererklärung 1984 seit 1983 von seiner Ehefrau getrennt. Die Ehe ist seit Oktober 1985 geschieden. In seiner Einkommensteuererklärung 1984 machte er Unterhaltsaufwendungen an seine Ehefrau von 3 600 DM als außergewöhnliche Belastung geltend, die das Finanzamt (FA) in dem Einkommensteuerbescheid 1984 entsprechend berücksichtigte. Gleichzeitig erließ das FA einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 1986, in dem es die Vorauszahlungen anhand der Besteuerungsgrundlagen für 1984 berechnete. Im Einspruchsverfahren beantragte der Beschwerdeführer, die Zahlungen an die geschiedene Ehefrau nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, sondern im Rahmen des sog. Realsplittings mit 9 000 DM als Sonderausgaben anzuerkennen. Nach seinem Vorbringen hat der Kläger sich im Scheidungsverfahren verpflichtet, gemeinsame Schulden von ihm und seiner Ehefrau allein zu tilgen. Es handele sich hierbei um Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie einem Möbelhaus. Als Gegenleistung habe die Ehefrau auf weitere, ihr zustehende Unterhaltszahlungen verzichtet. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Tilgung dieser Schulden sei den Unterhaltsaufwendungen gleichzusetzen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 779 PAAAB-31356
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