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BFH Urteil v. - V R 98/84

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete im Rahmen seines Gewerbebetriebs auf einem Geschäftsgrundstück ein Wohn- und Geschäftshaus, das im Oktober 1975 bezugsfertig wurde. Zum 1. Januar 1976 wandelte der Kläger das bisherige Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG um; gleichzeitig entnahm er das Gebäude aus dem Betriebsvermögen. Die Räume im Erd- und Untergeschoß vermietete der Kläger an die GmbH & Co. KG. Die Räume im Obergeschoß waren an Fremde (unternehmerisch) vermietet. Gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) verzichtete der Kläger auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze.Aufgrund eines Schenkungsvertrags vom 3. Februar 1976 räumte der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1976 seinen drei Kindern zu je 1/3 schenkweise den Nießbrauch an 1/3 des Gebäudes ein. Hinsichtlich der Nutzung war folgendes vertraglich vereinbart: Die Ausübung des Nießbrauchs war auf sämtliche Räume im Obergeschoß des Gebäudes beschränkt. Die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung und der Versicherung sowie die gemäß § 1047 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an sich vom Nießbraucher zu tragenden öffentlichen oder privaten Lasten trug wie bisher der Kläger als Eigentümer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 604
SAAAB-31342

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