Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin) betrieb bis Ende 1982 allein, danach mit ihrem Sohn in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Klägerin zu 2, gewerbliche Zimmervermietung. Die Klägerinnen mieteten in Miethäusern Etagen, für deren Nutzung sie die erforderliche Zweckentfremdungsbescheinigung erhielten (für "zweckfremde Nutzung . . . zu Hotelzwecken"). In den gemieteten Wohnungen brachten die Klägerinnen überwiegend obdachlose deutsche Sozialhilfeempfänger unter, für die Sozialämter Kostenübernahmebescheinigungen erteilten. Eine Wohnung wurde durchschnittlich mit jeweils 15 Obdachlosen belegt, wobei in jedem der relativ großen Wohnräume durchschnittlich 3 Personen lebten. Mit den Benutzern wurden formularmäßige Untermietverträge - meistens auf unbestimmte Zeit - geschlossen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) brachten die Mieter im allgemeinen nur ihre Kleidung, Urkunden und Papiere, vereinzelt auch Stereoanlagen und Fernsehgeräte in das Heim mit. Auch kam es vor, daß nach Auslaufen der Sozialhilfe die Mieter als Selbstzahler in dem Heim blieben. Nach einer Aufstellung des Hausmeisters / Heimleiters belegten am . . . 1985 von insgesamt 124 Personen 57 bereits über sechs Monate, 4 über fünf Monate, 8 über vier Monate, 12 über drei Monate, 12 über zwei Monate, 18 über einen Monat und 13 erst weniger als vier Wochen ein Bett des Heims. Diese Aufstellung sei nach Angaben der Klägerin repräsentativ für die Vorjahre. Insgesamt würden über 50 v. H. der Mieter länger als sechs Monate im Heim wohnen. Die Klägerinnen sahen ihre Vermietungsleistungen gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 als steuerfrei an; der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hingegen verneinte die Steuerfreiheit und nahm Steuerpflicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 mit der Begründung an, die Klägerinnen hielten die Räume nur zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit; außerdem scheide die beantragte Steuerfreiheit aus, weil die Vermietung von Betten in Mehrbettzimmern keine Vermietung, sondern ein Vertrag besonderer Art sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 810 BFH/NV 1990 S. 810 Nr. 12 IAAAB-31341
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