Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, hatte ein Baugeschäft betrieben. Sie hatte für die Streitjahre aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung größere Umsatzsteuernachzahlungen zu entrichten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) war zwar grundsätzlich bereit, die von der Klägerin hierfür beantragte Stundung zu gewähren, lehnte die Stundung aber dann ab, weil die Klägerin nicht in der Lage war, die vom FA geforderten Sicherheiten zu leisten. Der Klägerin wurde jedoch unter der Bedingung Vollstreckungsaufschub gewährt, daß sie die selbst vorgeschlagenen Tilgungsraten und daneben die laufend anfallenden Steuern pünktlich entrichte. Zugleich wurde ihr ein Teilerlaß der entstandenen Säumniszuschläge in Aussicht gestellt, wenn sie die Tilgungsraten pünktlich einhielte. Es handelte sich um Säumniszuschläge von insgesamt 88 502 DM.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 75 BFH/NV 1990 S. 75 Nr. 2 BAAAB-31339
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