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BFH Urteil v. - V R 30/85

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist an einem bebauten Grundstück nutzungsberechtigt. Für Renovierungsarbeiten an Vorder- und Rückgebäude wurden ihr 1977 insgesamt 12 066,74 DM Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Davon entfielen auf das Rückgebäude 1 241,96 DM und auf das Vordergebäude 10 824,78 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 397
YAAAB-31327

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