Der Kl. und Revisionskl. (Kl.), der als Reisegewerbetreibender den Handel mit . . . betrieb, versteuerte seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1967/73. Er führte Steuerhefte gemäß § 25 Abs. 2 UStG 1967/73. In den Streitjahren (1974 bis 1976 und 1978) trug er auf deren Eingangsseite in Spalte 7 - anstelle der dort vorgesehenen abziehbaren Vorsteuerbeträge - die Bruttopreise der bezogenen Waren jeweils in einer Summe ein. Zur Abrechnung der Steuerhefte erschien er jeden Monat beim Bekl. und Revisionsbekl. (FA) und legte außer dem Steuerheft zusätzlich einzelne Rechnungen bezüglich kleinerer laufender Unkosten (z. B. Benzin- und Reparaturrechnungen) vor, in denen Vorsteuer gesondert ausgewiesen war. Der zuständige Sachbearbeiter des FA rechnete im Einvernehmen mit dem Kl. zum Zwecke der Umsatzsteuerfestsetzung aus den in Spalte 7 aufgezeichneten Bruttopreisen der Wareneinkünfte die abziehbaren Vorsteuerbeträge heraus. Zusätzlich berücksichtigte er als abziehbare Vorsteuerbeträge die in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 754 BFH/NV 1990 S. 754 Nr. 12 ZAAAB-31318
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