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BFH Urteil v. - V R 11/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte mit Schreiben vom 21. März 1979 die Änderung der "nach § 100 Reichsabgabenordnung" vorläufigen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1970 und 1971 vom 23. Februar 1972. Er begehrte die Berücksichtigung von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Änderung durch Bescheid vom 18. Juli 1979 ab, weil die vorläufigen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1970 und 1971 durch einen mit einfachem Brief am 11. November 1976 zur Post gegebenen Bescheid für endgültig erklärt worden und unanfechtbar geworden seien. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen gerichtete Klage hatte nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung richtete, die Umsatzsteuerfestsetzung für 1971 zu ändern. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das FA habe nicht nachgewiesen, daß dem Kläger der Bescheid vom 11. November 1976 über die Endgültigerklärung der vorläufigen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1970 und für 1971 zugegangen sei. Das FA sei aber nur verpflichtet, die demnach noch vorläufige Umsatzsteuerfestsetzung für 1971 zu ändern, weil insoweit noch keine Verjährung eingetreten sei. Dagegen sei die Klage unbegründet, soweit das FA auch zur Änderung der noch vorläufigen Steuerfestsetzung für 1970 verpflichtet werden solle, denn die Umsatzsteuer für dieses Jahr sei verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 1973, in dem die Steuererklärung abgegeben worden sei, begonnen und sei demnach vor Eingang des Änderungsantrags bei dem FA am 21. März 1979 mit dem 31. Dezember 1978 abgelaufen. Das FG ging auf die Ausführungen des FA nicht ein, daß der Kläger nur zum Teil Originalbelege vorgelegt habe und daß für 1970 daraus nur 39 576,20 DM Einfuhrumsatzsteuer - davon in Höhe von 8 078,58 DM ohne Zollbestätigung - hervorgehe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 479
BFH/NV 1990 S. 479 Nr. 8
RAAAB-31312

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