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Einkommensteuer | Datenaustausch bei der kapitalgedeckten Altersvorsorge (§ 91 Abs. 2 EStG)
In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende ArbG der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete ArbG der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. 1. des dem Beitragsjahr folgenden Kj zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG; § 7 AltvDV). Mit (BStBl 2002 I S. 1395) wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahrs 2002 bis zum verlängert. In einem weiteren Schr. v. - S 2222 (BStBl 2003 I S. 385) hat das BMF diese Frist bis zum verlängert. Das BMF verlängert nunmehr mit Schr. v. - IV C 4 - S 2495 - 23/03 die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahrs 2002 bis zum .