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BFH Beschluss v. - VI R 16/89

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die halbtags als Sekretärin bei . . . beschäftigt ist, wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist als . . . nichtselbständig tätig. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 1985 machte der Ehemann u. a. Aufwendungen für einen Schreibtisch in Höhe von . . . DM und Bewirtungsund Geschenkkosten von zusammen . . . DM als Werbungskosten geltend. Außerdem zog er einen an die Klägerin gezahlten und der Pauschalbesteuerung unterworfenen Arbeitslohn von 4 800 DM als Werbungskosten ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte diese Ausgaben im Einspruchsverfahren nicht mehr als Werbungskosten an, sondern erließ gegenüber dem Ehemann - nach vorherigem Hinweis - eine verbösernde Einspruchsentscheidung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 652
BFH/NV 1990 S. 652 Nr. 10
JAAAB-31290

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