Der Kläger war im Streitjahr 1973 Geschäftsführer der Gesellschaft A in H. Er erwarb von ihr durch Vertrag vom 24. Oktober 1972 eine Eigentumswohnung in H zum Festpreis von . . . DM. Diesen Betrag hatte der Kläger der A nach § 5 des notariellen Vertrages in Höhe von . . . DM unmittelbar nach Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor der Verfügung der Auflassungsvormerkung, zu zahlen. Den verbleibenden Restbetrag - im folgenden: Restbetrag - (Anm.: ca. ein Viertel des Festpreises) hatte er entsprechend den Anforderungen derjenigen Firma bereitzustellen, die die Sonderausstattung in der Eigentumswohnung vorzunehmen hatte. Bezüglich der Übergabe / Übernahme traf § 7 des Vertrages folgende Regelung:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 290 BFH/NV 1990 S. 290 Nr. 5 CAAAB-31288
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