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BFH Urteil v. - VI R 11/88

Der Kläger und Revionsbeklagte (Kläger) ist Arzt; er war im Streitjahr als solcher nichtselbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das genannte Streitjahr hatte er u. a. Aufwendungen in Höhe von . . . DM für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung eines Sportärzteverbandes in D / Italien vom 20. März bis zum 4. April als Werbungskosten geltend gemacht. Es handelte sich dabei um eine Veranstaltung zur Erlangung des Rechts auf Führung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin".

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 425
BFH/NV 1990 S. 425 Nr. 7
EAAAB-31283

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