Die Antragstellerin, früher alleinige Geschäftsführerin einer aufgelösten GmbH, wird vom Finanzamt - FA - als Haftungsschuldnerin für nicht abgeführte Lohn- und Lohnkirchensteuer in Anspruch genommen (zuletzt geltend gemachte Haftungssumme für Lohnsteuer, evangelische Lohnkirchensteuer und Säumniszuschläge insgesamt . . . DM). Für das Klageverfahren bewilligte das Finanzgericht (FG) der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe (PKH) hinsichtlich der auf einen Betrag der Haftungssumme von . . . DM (Lohnabzugsbeträge November und Dezember 1983) entfallenden Prozeßkosten. Im übrigen wurde der Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Das FG führte insoweit aus, die Antragstellerin habe ihre Pflicht, für die rechtzeitige Abführung der Lohnabzugsbeträge für die Zeit . . . zu sorgen, grobfahrlässig verletzt, und zwar dadurch, daß sie die Geschäftsführung praktisch dem Angestellten S überlassen habe, ohne diesen zu überwachen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 757 BFH/NV 1989 S. 757 Nr. 12 VAAAB-31273
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