Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit April 1977 Kommanditistin einer GmbH & Co. KG sowie alleinige Geschäftsführerin der Komplementär GmbH. Auf Antrag vom 14. Januar 1980 wurde am 17. Januar 1980 über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet, jedoch am 21. März 1980 mangels Masse wieder eingestellt. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses der GmbH wurde wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. Nach Konkurseröffnung (17. Januar 1980) veranlaßte das FA eine Umsatzsteuersonderprüfung, aus der sich Nachzahlungen bei der Lohn-, Lohnkirchensteuer sowie der Umsatzsteuer ergaben. Am 1. September 1982 erließ das FA gegen die Klägerin als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH einen Haftungsbescheid für Umsatzsteuer der Jahre 1977 bis 1979 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 110 959,60 DM und am 27. März 1984 einen Haftungsbescheid für Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 15 702,37 DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 351 BFH/NV 1990 S. 351 Nr. 6 UAAAB-31269
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