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BFH Beschluss v. - VII R 66/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer der Firma R-GmbH, die ihrerseits Komplementärin der Firma R-GmbH & Co. KG (KG) war. Durch Haftungsbescheid vom 11. Juli 1981 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohn- und Kirchensteuer nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt . . . DM für den Zeitraum Dezember 1980 bis Februar 1981 als Haftenden in Anspruch. Im Einspruchsverfahren wurde der Haftungszeitraum auf Dezember 1980 bis Januar 1981 beschränkt und die Haftungssumme auf . . . DM herabgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 176
BFH/NV 1990 S. 176 Nr. 3
XAAAB-31255

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