Streitig ist, ob für die Einfuhr zweier Elektronenmikroskope in die Gemeinschaft eine Zollbefreiung versagt werden kann, weil gleichwertige wissenschaftliche Geräte in der Gemeinschaft hergestellt werden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 460) und ließ die Revision zu. Ihre Revision mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, begründet die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) u. a. damit, das FG habe ihr dadurch das rechtliche Gehör versagt, daß es ihre Schriftsätze nicht berücksichtigt habe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Zur genannten Rüge der Klägerin bemerkt das HZA, daß die Schriftsätze der Klägerin vom FG noch zu berücksichtigen gewesen wären, wenn man der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluß vom 16. Oktober 1970 VI B 24/70 (BFHE 100, 351, BStBl II 1971, 25) folge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 702 BFH/NV 1989 S. 702 Nr. 11 DAAAB-31253
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