Die Beigeladene zu 1., eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) und der Beigeladene zu 2., Steuerberater L., der bisherige Leiter der Buch- und Steuerstelle der PVS, gründeten durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag die Beigeladene zu 3., eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH). Nach dem Vertrag übernahmen die PVS und Steuerberater L. jeweils die Hälfte des Stammkapitals als Einlage. Das Stimmrecht der Gesellschafter sollte sich - nach dem Vertrag - auch dann nicht ändern, wenn im Zuge einer künftigen Kapitalerhöhung neue Anteile durch einen oder mehrere Gesellschafter übernommen würden. Steuerberater L. wurde zunächst zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt. Im Vertrag ist bestimmt: "Der oder die Geschäftsführer haben ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich und unter Beachtung der §§ 57 bis 60 Steuerberatungsgesetz zu erfüllen. Insoweit dürfen sie nicht durch Vertrag oder Weisungen der Gesellschaft oder Gesellschafter beschränkt werden". Die GmbH beantragte auf der Grundlage dieses Vertrages beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzminister - FinMin -) ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 265 BFH/NV 1990 S. 265 Nr. 4 JAAAB-31251
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