Das FG wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage der Klägerin gegen ihr erteilte Abrechnungsbescheide ab. Die Klägerin hat gegen das Urteil des FG Revision und zugleich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision rügt sie wesentliche Verfahrensmängel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO. Dazu trägt sie vor, das FG habe gegen seine gesetzliche Verpflichtung verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 FGO). Es habe die angetretenen Beweise - Beiziehung anderer Steuerakten - nicht erhoben, und der Vorsitzende habe nicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO darauf hingewirkt, daß ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und fehlende Erklärungen abgegeben wurden. Ferner verstoße die Beweiswürdigung des Gerichts gegen die Denkgesetze.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 705 BFH/NV 1989 S. 705 Nr. 11 UAAAB-31243
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