Durch zwei am selben Tage erlassene Urteile des Finanzgerichts (FG) wurden Klagen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) wegen Festsetzung von Eingangsabgaben für als "Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert" angemeldete Pistolen und Revolver sowie Zubehörteile mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs lägen nicht vor (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 424; Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1986, 219). Am vorletzten Tage der Revisionsfrist reichte die Klägerin beim FG eine Revisionsschrift ein, derzufolge sie Revision einlegte "gegen das Urteil des Finanzgerichts . . . vom . . ., zugestellt am . . . mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag I. Instanz zu entscheiden". In der Revisionsschrift sind die Parteien bezeichnet, jedoch keine weiteren Angaben enthalten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 703 BFH/NV 1989 S. 703 Nr. 11 AAAAB-31241
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.