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BFH Urteil v. - VII K 10/88

Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) wies in ihrer der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) . . . vom 15. April 1988 "Hackschnitzel" als (Nadel-)Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln der Unterposition 4401 2100 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu. Bei der Ware handelt es sich um in einem Hacker zerkleinerte, beim Einschnitt von Rundholz in Sägewerken als Industrierestholz anfallende Schwarten und Spreißeln, Länge in Faserrichtung etwa 30 bis 40 mm, mit geringem Anteil an extrem langen Hackschnitzeln und Kleinteilen. Das eingeführte Material wird bei der Klägerin sortiert und in Spezialmühlen zerkleinert. Nach Trocknung soll es zur Spanplattenproduktion verwendet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 467
BFH/NV 1990 S. 467 Nr. 7
NAAAB-31199

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