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BFH Urteil v. - VIII R 329/84

Der inzwischen verstorbene Kläger (Kläger) war am 21. Juni 1948 zu 12,5 v. H. und 1961 zu 18,75 v. H. an der . . . GmbH (GmbH) beteiligt. 1967 erwarb die GmbH die vom Gesellschafter M (50 v. H. des Stammkapitals) gehaltenen Anteile als eigene zum Preis von . . . DM. 1969 wurden diese Anteile zu Lasten der freien Rücklage eingezogen. Das Stammkapital blieb unverändert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 27
BFH/NV 1990 S. 27 Nr. 1
XAAAB-31174

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