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BFH Urteil v. - VIII R 173/85

Die Kläger waren Gesellschafter einer OHG. Diese errichtete 1972 ein Wohn- und Bürogebäude, das wie folgt genutzt wurde: 14,16 v. H. eigenbetrieblich, 54,46 v. H. fremdbetrieblich und 31,38 v. H. für Wohnzwecke der Gesellschafter. Die OHG behandelte das gesamte Grundstück von Anfang an als Betriebsvermögen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 429
BFH/NV 1990 S. 429 Nr. 7
PAAAB-31155

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