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BFH Beschluss v. - VIII B 19/88

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beteiligte A haben im Jahre 1979 ein Mietwohnhaus in . . . erworben, die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt und anschließend in den Jahren 1979 und 1980 an verschiedene Erwerber veräußert. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) vertrat nach einer Betriebsprüfung die Ansicht, daß der Kläger und der Beteiligte A in den Streitjahren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet hätten und daß diese Gesellschaft mit dem Verkauf der Eigentumswohnungen gewerblich tätig geworden sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 384
BFH/NV 1990 S. 384 Nr. 6
BAAAB-31138

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