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BFH Beschluss v. - VII E 7/89

Der Kläger hatte gegen den Beschluß des FG vom 10. Januar 1989, mit dem ihm das FG die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Klageverfahrens auferlegt hatte, "Erinnerung" eingelegt. Das FG hat - da es den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den die Kostentragung (nicht Kostenfestsetzung) beinhaltenden Beschluß nicht gibt - den Rechtsbehelf als Beschwerde ausgelegt und die Sache nach Nichtabhilfe an den BFH weitergeleitet. Dieser hat mit Beschluß vom 11. April 1989 die Beschwerde als unzulässig verworfen (Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG) und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 181
BFH/NV 1990 S. 181 Nr. 3
DAAAB-31133

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