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BFH Beschluss v. - VII B 221/88

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -), ihr für ihre rückständige Lohn- und Kirchensteuer Juni bis August 1988 und die rückständigen Umsatzsteuervorauszahlungen März bis Juni 1988 eine Verrechnungsstundung zu gewähren. Sie berief sich auf Abtretungsanzeigen des B und der Eheleute S, nach denen ihr die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererstattungsansprüche 1987 und 1988 des B und der Einkommensteuererstattungsanspruch 1986 der Eheleute S abgetreten worden waren. Das FA lehnte die beantragte Stundung der Steuerrückstände ab. Über die dagegen eingelegte Beschwerde hat die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) noch nicht entschieden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 794
BFH/NV 1989 S. 794 Nr. 12
MAAAB-31104

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