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BFH Beschluss v. - VII B 176/88

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) ist mit Steuern rückständig. Am 13. Juli 1988 kündigte der Antraggegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) der Beschwerdeführerin telefonisch an, daß aus dem Körperschaftsteuerbescheid 1985 sowie den festgesetzten Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1986 und für das I. und II. Vierteljahr 1987 vollstreckt würde. Nach erfolglosem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren ist beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. . . . neben anderen Rechtsstreitigkeiten ein Verfahren wegen Ablehnung von Vollstreckungsaufschub nach § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich rückständiger Körperschaftsteuer sowie rückständiger Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1986 und für das I. Vierteljahr 1987 anhängig. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin beim FG, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, die ihre Grundlage im Körperschaftsteuerbescheid 1985 haben und die darüber hinaus die Körperschaftsteuervorauszahlung für das I. und II. Quartal 1987 betreffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 592
BFH/NV 1989 S. 592 Nr. 9
DAAAB-31091

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