Mit Schriftsatz vom 14. November 1983 hatten die Anstin., Klin. und Restitutions-Klin. (Klin.) sowie - im eigenen Namen - deren Prozeßbevollmächtigter, der Anst. und Bf. (Bf.), beim FG beantragt, die Vollziehung von dessen Urteil vom 29. Oktober 1979 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die diesbezügliche Restitutionsklage auszusetzen. Durch das erwähnte Urteil war die Klage der Klin. wegen Nichtvorlage der Prozeßvollmacht abgewiesen und die Verfahrenskosten waren dem Bf. auferlegt worden.Seinerzeit war die Restitutionsklage noch beim FG anhängig, die sodann mit Urteil vom 17. November 1983 abgewiesen worden ist. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH (Urteil vom 19. September 1985 V R 20/84, BFH/NV 1986, 474) das eben erwähnte FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG sollte prüfen, ob den Bf. ein der Klin. zuzurechnendes Verschulden daran traf, daß die später aufgefundene Vollmachtsurkunde nicht im ursprünglichen Verfahren vorgelegt worden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 644 BFH/NV 1990 S. 644 Nr. 10 SAAAB-31047
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