Der Prozeßbevollmächtigte der Klin. und Bfin. (Klin.) hatte im Verfahren vor dem FG . . . trotz entsprechender Aufforderungen keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt. Daraufhin hatte das FG die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 1979 als unzulässig abgewiesen. Nachdem der BFH die dagegen eingelegten Revisionen als unzulässig verworfen hatte, erhob die Klin., gestützt auf § 134 FGO und § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO, Restitutionsklage mit der Begründung, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die am 6. Januar 1976 ausgestellte Vollmachtsurkunde am 3. September 1982 beim Umzug der Kanzlei in andere Räume aufgefunden. Durch die Urkunde werde bewiesen, daß der Prozeßbevollmächtigte im ursprünglichen Klageverfahren bevollmächtigt gewesen sei. Das nachträgliche Auffinden der Vollmachtsurkunde ermögliche nunmehr den Nachweis der Vollmachterteilung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 577 BFH/NV 1990 S. 577 Nr. 9 BAAAB-31031
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