Die Kläger und Revisionskläger (Kläger zu 1 bis 4) waren im Streitjahr 1986 Miteigentümer eines gemischtgenutzten Grundstücks, in dessen Bereich die Stadt eine innerstädtische Hauptverkehrszone mit Vorrang für den Fußgängerverkehr und zeitlich beschränkter Kraftfahrzeug-Zufahrt errichtete. Hierfür erhob die Stadt im Streitjahr von ihnen - gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung - Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag von 9 360 DM, den die Kläger in Höhe des auf den privaten Bereich entfallenden Anteils von 6 552 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) rechnete die Aufwendungen jedoch zu den (nachträglichen) Herstellungskosten des Grund und Bodens und versagte den Werbungskostenabzug. Der Einspruch blieb erfolglos.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 651 BFH/NV 1989 S. 651 Nr. 10 LAAAB-31019
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