Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 12. Oktober 1988 die Klage der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die negativen Feststellungsbescheide für 1981 bis 1985 und mit Beschluß vom gleichen Tage deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide als unbegründet abgewiesen. Der Aussetzungsbeschluß des FG, gegen den es die Beschwerde zugelassen hat, und das Urteil wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 17. Dezember 1988 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Gegen beide FG-Entscheidungen haben die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 13. Januar 1989 Revision bzw. Beschwerde eingelegt und diese am 16. Januar 1989 begründet. Auf den Hinweis durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats, daß die vorliegende Beschwerde verspätet erhoben worden sei, beantragen die Kläger mit Schreiben vom 9. März 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 167 BFH/NV 1991 S. 167 Nr. 3 UAAAB-31003
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