Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) führte in der Zeit vom 6. Dezember 1983 bis zum 3. Juli 1984 - mit Unterbrechungen - beim Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Außenprüfung durch, die sich u. a. auf die beiden Streitjahre 1978 und 1979 erstreckte. Bei einer Vielzahl der Prüfungsfeststellungen wurde keine Übereinstimmung erzielt (vgl. S. 20 des Prüfungsberichtes vom 23. August 1984). Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für die Streitjahre einen Sammeländerungsbescheid. Zur Begründung seines Einspruches führte der Kläger lediglich an, die Veranlagungen beruhten auf den Feststellungen der Außenprüfung, die in wesentlichen Punkten strittig sei. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FA führte u. a. aus, der Kläger habe acht Monate zur Begründung seines Einspruches Zeit gehabt, zumal er die angebotene Einsicht in die Prüfungsunterlagen nicht wahrgenommen habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 313 BFH/NV 1990 S. 313 Nr. 5 GAAAB-30977
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