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BFH Urteil v. - IV R 35/88

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Miteigentümer eines Hofes von 63 ha Nutzfläche, den sie in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betreiben. Ihr Hof lag an der . . . straße in A. Die an die Straße grenzenden Grundflächen waren in einem 1973 festgestellten Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen. Die Kläger beauftragten zunächst einen Makler mit dem Verkauf von Bauland; dieser garantierte für die unparzellierte Fläche von 1,6 ha einen Veräußerungspreis von . . . DM. Nachdem der Makler in Vermögensverfall geraten war, betrieben die Kläger die Veräußerung selbst. Sie verlegten die Hof- und Wirtschaftsgebäude in das Hinterland und stellten einen Teilungsplan zur Festlegung der Parzellen auf. Sie erschlossen die Grundstücke durch Herstellung einer Straße und von Wegen zu dieser Straße und ließen außerdem einen Abwasserkanal sowie Wasser- und Stromleitungen herstellen; zu diesem Zweck hatten sie auch Grundstücksteile hinzugekauft bzw. eingetauscht. Ein zunächst vorgesehenes Gebäude für die Versorgungseinrichtungen wurde später nicht errichtet. Die Kläger veräußerten im Kalenderjahr 1974 zwei Bauplätze und im Kalenderjahr 1976 sechs Bauplätze für insgesamt . . . DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 317
BFH/NV 1991 S. 317 Nr. 5
HAAAB-30968

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