Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie pachteten zum 1. Juli 1978 einen ca. 40 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb. Die steuerlich beratenen Kläger ermittelten in der Folge ihren Gewinn nicht durch Vermögensvergleich, sondern machten lediglich Angaben zur Gewinnermittlung nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ermittelte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 1978 bis 1980 die Gewinne jedoch durch Schätzung nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs; in den Einkommensteuerbescheiden wurde darauf hingewiesen, daß der Buchführungspflicht nicht genügt worden sei. Im Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 1980 vom 4. Dezember 1980 führte das FA aus: "Ich weise darauf hin, daß die Pflicht zur Führung von Büchern weiterhin bestehen bleibt, da bei Übernahme eines Betriebs im ganzen (auch bei Pachtung) die Buchführungspflicht übergeht." In der Anlage zu dem an beide Kläger gerichteten Einkommensteuerbescheid 1980 teilte das FA mit: "Ich weise darauf hin, daß Sie auch weiterhin zur Führung von Büchern verpflichtet sind, da der Wirtschaftswert mehr als 40 000 DM beträgt (. . . ha x . . . ha-Wert = . . . DM). Hinweis auf § 141 Abs. 1 Ziff. 3 AO". Der Einkommensteuerbescheid erging am 19. November 1982.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 617 BFH/NV 1990 S. 617 Nr. 10 GAAAB-30938
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