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BFH Beschluss v. - IV B 66/88

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übt seit dem Jahre 1980 eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater aus. Er ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1980 und 1981 wurden die als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten, für die Belege vorgelegt worden waren, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA - ) anerkannt. Bei einer die Jahre 1980 bis 1982 betreffenden Außenprüfung vom Februar 1984 traf der Prüfer die Feststellung, daß die Betriebsausgaben des Klägers jeweils erst nach Ablauf des Kalenderjahres vom Steuerberater anhand der gesammelten Rechnungen zusammengestellt worden waren. Eine einzelne fortlaufende Aufzeichnung der Betriebsausgaben unter Angabe des Belegdatums sowie des Verwendungszwecks war vom Kläger nicht vorgenommen worden. Dem Prüfer wurden nur die Zusammenstellungen der gesamten Betriebsausgaben, die Belege und Bankauszüge vorgelegt; die einzelnen Additionen der Kostenarten waren nicht mehr vorhanden. Hilfsbücher wurden nicht geführt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 165
BFH/NV 1990 S. 165 Nr. 3
EAAAB-30930

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