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BFH Beschluss v. - IV B 59/89

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Facharzt selbständig tätig. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr machten die Kläger Beträge als Betriebsausgaben geltend, die dem Kläger für Beratungsleistungen in Rechnung gestellt worden waren. Demgegenüber vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) im Anschluß an eine Außenprüfung die Auffassung, die Beträge stellten Vermittlungsgebühren für die Beiträge zu einer Bauherrengemeinschaft Y dar und gehörten zu den Anschaffungskosten der Beteiligung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 308
BFH/NV 1990 S. 308 Nr. 5
HAAAB-30929

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