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BFH Beschluss v. - IV B 39/87

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zusammen mit seiner Ehefrau für die Jahre 1977, 1979 mit 1981 gemäß § 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer veranlagt worden. Wegen Auslegungsfragen zu §§ 24 a, 34 Abs. 4 EStG hat der Kläger erfolglos Einspruch eingelegt und danach am 17. Oktober 1983 Klage zum Finanzgericht (FG) erhoben. Wegen rückständiger Einkommensteuer für die Jahre 1979 und 1980, bezüglich derer erfolglos Anträge auf Stundung sowie Aussetzung der Vollziehung gestellt worden sind, hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) zuvor mit Bescheiden vom 3. Januar und 3. März 1983 Säumniszuschläge festgesetzt (für 1979: 102 DM; für 1980: 460 DM). Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 19. April 1984 zurückgewiesen. Auch wegen dieser Entscheidung erhob der Kläger Klage zum FG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 375
BFH/NV 1990 S. 375 Nr. 6
FAAAB-30921

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