Die Beschwerdeführerin war früher Gesellschafterin einer OHG. Nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft kam es zu einem Rechtsstreit zwischen ihr und dem Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) darüber, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin bei ihrem Ausscheiden einen Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat. Streitig war dabei auch, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht wurde, am 31. Dezember 1972 oder erst am 29. Juni 1973 aus der OHG ausgeschieden war. In seinem Urteil vom 8. November 1984 stellte das Finanzgericht (FG), das im übrigen die Entstehung eines der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Veräußerungsgewinns im Veranlagungszeitraum 1973 im wesentlichen auch der Höhe nach bestätigte und entsprechend feststellte, als Veräußerungszeitpunkt den 29. Juni 1973 fest. Das FG begründete diese Feststellung im wesentlichen mit der Erwägung, die Vereinbarungen über das Ausscheiden der Beschwerdeführerin seien am 29. Juni 1973 zustande gekommen und es spreche nichts dafür, daß die Beschwerdeführerin ihren Anteil bereits zu einem früheren Zeitpunkt übertragen habe. Die Revision gegen das Urteil des FG wurde vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 16. Juli 1987 im Verfahren nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 246 BFH/NV 1990 S. 246 Nr. 4 WAAAB-30911
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