Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war bis zum Mai 1966 eine unabhängige Aktiengesellschaft (AG). Ihre Aktien wurden nach Mai 1966 im wesentlichen von der T-Corp. (USA) erworben. Am 1. November 1966 schlossen die T-Corp. und die Klägerin einen Beherrschungsvertrag, durch den die Klägerin in die T-Corp. eingegliedert wurde. In der Folgezeit wurde die Klägerin von der T-Inc., einer Schwestergesellschaft der T-Corp., mit Mineralölerzeugnissen beliefert. Den Lieferungen lag ein schriftlicher Vertrag vom 25. 8. 1967 zugrunde, der schon ab dem 1. 1. 1967 angewendet und bis Ende 1969 nicht geändert wurde. Nach dem Vertrag sollte jeweils der Kaufpreis maßgebend sein, den der Verkäufer zum 1. eines jeden Monats an der sog. Löschstelle festsetzte.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 433 BFH/NV 1990 S. 433 Nr. 7 KAAAB-30899
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