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BFH Urteil v. - I R 58/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1973 gegründete GmbH, deren Gesellschafter H (70 v. H.) und V (30 v. H.) waren. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 22. 2. 1979 von der H-KG die beweglichen Anlagen und das Umlaufvermögen eines Produktionsbetriebes, den vorher die H-KG betrieben hatte. Außerdem mietete sie das im Alleineigentum der H stehende Grundvermögen auf Grund eines weiteren Vertrages vom 22. 2. 1979. Die Miete sollte 2 000 DM mtl. betragen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 325
BFH/NV 1990 S. 325 Nr. 5
QAAAB-30897

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