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BFH Urteil v. - I R 105/86

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die am 27. 1. 1978 alle Geschäftsanteile an der P-GmbH erwarb. Die P-GmbH war im Jahre 1976 gegründet worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag der P-GmbH (§ 6) entsprach das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Die Klägerin faßte den Gesellschaftsvertrag der P-GmbH nach dem Erwerb der Anteile neu. Dabei blieb § 6 jedoch unverändert. Am 27. 12. 1978 schloß die Klägerin mit der P-GmbH einen Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag rückwirkend auf den Tag des Erwerbs aller Anteile durch die Klägerin (27. 1. 1978) ab. Danach verpflichtete sich die P-GmbH, erstmals für ihr ab dem 27. Januar 1978 laufendes Geschäftsjahr den Gewinn an die Klägerin abzuführen. Die Klägerin verpflichtete sich, Verluste der P-GmbH auszugleichen. Die P-GmbH ermittelte für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 12. 1978 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 341 275 DM. Diesen Verlust glich die Klägerin aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 326
BFH/NV 1990 S. 326 Nr. 5
FAAAB-30866

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