Bei der Veranlagung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 1974 trug der Bearbeiter des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) in die Spalte "800" des Eingabewertbogens den Wert 13 ein. Damit sollte die Steuerfestsetzung als vorläufig nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) gekennzeichnet werden. Die durch einen Fehlerhinweis notwendig gewordene erneute Eingabe führte zu einer weiteren Hinweismitteilung ( . . .Veranlagungsschlüssel fehlt). Der Sachbearbeiter des Veranlagungsbezirks füllte daraufhin einen neuen Vordruck ESt 1 C (masch.) mit den Eintragungen wie in der ersten Verfügung vom 7. Mai 1976 aus und zeichnete die Verfügung zu diesem Vordruck am 14. Juli 1976 mit dem Hinweis in der Spalte "Namenszeichen des Sachgebietsleiters": siehe Verfügung vom 7. Mai 1976. Dabei unterließ er den Hinweis auf die Vorläufigkeit der Veranlagung im entsprechenden Feld. Der Bescheid wurde ohne diese Kennzeichnung am 25. August 1976 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 25. September 1978 teilte das FA dem Kläger in einem "Ergänzungsbescheid zum Einkommensteuerbescheid 1974" mit, der Bescheid vom 25. August 1976 sei entsprechend der Unterschrift lt. Steuerakte vorläufig nach § 100 Abs. 2 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 478 BFH/NV 1990 S. 478 Nr. 8 VAAAB-30865
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