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BFH Urteil v. - II R 61/86

An der Z-OHG waren A und B als persönlich haftende Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt. Am 30. September 1979 schlossen sie mit der Klin. und C eine privatschriftliche Vereinbarung, ausweislich derer A seinen Gesellschaftsanteil auf C und B von seinem Gesellschaftsanteil 9/10 ebenfalls auf C und 1/10 auf die Klin. übertrug. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte Grundbesitz.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 594
BFH/NV 1990 S. 594 Nr. 9
MAAAB-30855

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