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BFH Beschluss v. - II R 154/88

Der Kläger kaufte am 30. Dezember 1980 ein in Berlin liegendes, mit Pfandrechten belastetes Mietwohngrundstück. Er ist der Ansicht, die Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang sei gemäß § 19 des damals in Berlin geltenden Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG Berlin) nicht zu erheben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) teilte diese Ansicht nicht und setzte die Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 29. September 1981 auf . . . DM, durch Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 1985 auf . . . DM fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 244
BFH/NV 1990 S. 244 Nr. 4
EAAAB-30836

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