I. Die Kläger - ein Ehepaar - erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom . . . 1987 je einen viertel Miteigentumsanteil an einem (noch zu bildenden Trenn-)Grundstück in . . . verbunden mit dem Sondereigentum an einer noch zu bildenden und zu errichtenden Eigentumswohnung. Veräußerer waren die Herren A, B und C. Der Kaufpreis betrug 202 734 DM. Die Erwerber verpflichteten sich zur Übernahme anteiliger Abriß-, Teilungs- und Vermessungskosten. Am . . . 1984 beauftragten die Kläger schriftlich die Firma X mit der Errichtung einer Doppelhaushälfte in Fertigbauweise. Der Auftrag war von der Fachberaterin D unterzeichnet. Am . . . 1985 nahm die Firma X den Auftrag an. Der Gesamtpreis betrug 191 490,50 DM. Am . . . 1985 schlossen die Kläger mit der Y-GmbH (GmbH) einen schriftlichen Vertrag über die Errichtung des Kellers für 58 539 DM. Herr A war Mitveräußerer des Grundstücks, Fachberater der X und Verkäufer der Y-GmbH. Im Kaufvertrag vom . . . 1987 verpflichteten sich die Veräußerer, vor der Eigentumsumschreibung das Grundstück in der Weise aufzuteilen, daß jeder Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung und mit einem Sondernutzungsrecht an einer bestimmten (Teil-)Fläche verbunden war. Die geplante Eigentumswohnung (Doppelhaushälfte) sollte durch die Kläger im Zusammenwirken mit den Veräußerern und den (künftigen) Käufern der anderen Eigentumswohnung (Doppelhaushälfte) errichtet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 342 BFH/NV 1991 S. 342 Nr. 5 BAAAB-30824
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