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BFH Urteil v. - III R 40/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Ingenieurbüro. Am 5. Januar 1982 reichte er für die Kalenderjahre 1980 und 1981 je einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen (§ 4 des Investitionszulagengesetzes - InvZulG -) ein. Mit dem Antrag für 1980 wurde eine Investitionszulage für die Hälfte der Anschaffungskosten eines im Mai 1980 gelieferten und montierten Bürofertighauses, das zu ca. 50 v. H. Forschungs- und Entwicklungszwecken dienen sollte, und für die gesamten Anschaffungskosten von in demselben Kalenderjahr erworbenen (Meß-, Prüf- o. ä.)Geräten geltend gemacht. Der Antrag für 1981 erstreckte sich sowohl auf die Anschaffungskosten von im Kalenderjahr 1981 erworbenen als auch auf die Herstellungskosten von seinerzeit selbst entwickelten (Meß-, Prüf- o. ä.)Geräten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 193
BFH/NV 1990 S. 193 Nr. 3
XAAAB-30808

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