Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein jugoslawischer Staatsangehöriger, wohnte im Streitjahr 1982 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und bezog hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau lebte mit seinen sechs minderjährigen Kindern sowie seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt in Jugoslawien. Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 machte der Kläger Unterhaltsleistungen an seine vorstehend genannten Angehörigen im Betrag von 9 500 DM als außergewöhnliche Belastung geltend; hiervon wurden 8 000 DM nachgewiesen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) errechnete die gesamten Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Angehörigen in Jugoslawien mit 7 641 DM. Das FA lehnte es - auch im Einspruchsverfahren - ab, die Aufwendungen gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Es vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien durch die Mindestunterhaltsbeträge für die Ehefrau und die sechs Kinder aufgezehrt, so daß Unterhaltsleistungen an die Eltern des Klägers nicht zu berücksichtigen seien. Dem Abzug von Unterhaltsaufwendungen an die Ehefrau stehe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660) entgegen. Die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Kinder scheiterte daran, daß für diese ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bestehe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 225 BFH/NV 1990 S. 225 Nr. 4 YAAAB-30796
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