Das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen wurde, wurde einem Angehörigen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) lt. Postzustellungsurkunde am Sonnabend, dem 27. August 1988, zugestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde, eingelegt vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers, ging erst am 28. September 1988 und damit verspätet beim FG ein. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 1988 am 28. Oktober 1988 unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mitgeteilt. Mit Schreiben vom 15. November 1988, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 21. November 1988, stellte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor: Die Zustellung des Urteils sei am 27. August 1988 möglich gewesen, da Kanzlei- und Privatadresse des Prozeßbevollmächtigten identisch sind. Wörtlich heißt es in der Beschwerdebegründung weiter: "Der Posteingang wurde jedoch erst mit der übrigen Kanzleipost am Montag, dem 29. August 1988, im Sekretariat bearbeitet. Die Posteingänge werden zunächst von der Bürovorsteherin A bearbeitet, die seit Jahren bei Herrn B tätig ist und Fristen notiert. Auch in diesem Falle hatte sie selbst die Urteilsausfertigung mit einem Eingangsstempel versehen. Dabei hat sie aber übersehen, daß das Urteil bereits am 27. August 1988 zugestellt wurde. Das Urteil wurde mit dem Eingangsstempel vom 29. August 1988 versehen. Dementsprechend wurde als Fristablauf der 29. September 1988 notiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 649 BFH/NV 1990 S. 649 Nr. 10 HAAAB-30780
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