Die Klin. erwarb aufgrund notariell beurkundeten Vertrags vom 5. April 1979 das Grundstück . . . in K, auf dem sich ein Einfamilienhaus mit Scheunen und Stallungen befand, zum Kaufpreis von . . . DM. Das FA setzte zunächst unter Freistellung des Erwerbs im übrigen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG GrESt Grunderwerbsteuer aus den auf dem auf den Erwerb der Scheune entfallenden Kaufpreisanteil von . . . DM fest. Spätere Ermittlungen des FA bei der zuständigen Bewertungsstelle ergaben, daß das von der Klin. erworbene Grundstück als gemischtgenutztes Grundstück bewertet worden war. Nunmehr setzte das FA mit Bescheiden vom 9. Juli 1985 aus einer Bemessungsgrundlage von . . . DM gegen die Klin. GrESt in Höhe von . . . DM sowie Zinsen nach § 3 GrEStEigWoG in Höhe von . . . DM fest. Zusammen mit dem hiergegen erhobenen Einspruch beantragte die Klin. Aussetzung der Vollziehung, die das FA schließlich mit Verfügung vom 30. Januar 1986 vom Fälligkeitstage ab bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gewährte. Gleichzeitig bat das FA, dem eine Anmeldebestätigung vorlag, "um Vorlage geeigneter Unterlagen (Strom-, Telefonrechnungen o. ä.)", aus denen sich die einjährige Nutzung des Gebäudes durch die Klin. ergebe, sowie um Nachweise, daß es sich bei dem Objekt um ein Zweifamilienhaus handele.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 670 BFH/NV 1990 S. 670 Nr. 10 ZAAAB-30761
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