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BFH Urteil v. - X R 9/80

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Tischlerei sowie seit Beginn des Streitjahres 1975 ein Altenheim. Im Streitjahr lagen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Altenheimumsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG 1973) vor. Dies war in der Umsatzsteuererklärung des Klägers nicht berücksichtigt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) folgte der Umsatzsteuererklärung und unterwarf die Umsätze aus dem Betrieb des Altenheims mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 341
BFH/NV 1988 S. 341 Nr. 6
KAAAB-30698

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