Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Trinkhalle. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1974 erklärte er mit dem Regelsteuersatz zu versteuernde Nettoumsätze in Höhe von 207 064 DM und mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernde Nettoumsätze in Höhe von 41 819 DM. Laut "Anlage zur G. u. V." hingegen belief sich der Wareneinsatz der mit dem Steuersatz von 5,5 v. H. belasteten Waren auf 73 862 DM. Diese Abweichung ist darauf zurückzuführen, daß der damalige steuerliche Berater des Klägers, Steuerbevollmächtigter S, den Gesamtumsatz nach einem für die Vorjahre gültigen, durch die Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse jedoch überholten Aufteilungsschlüssel aufgeteilt hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 342 BFH/NV 1988 S. 342 Nr. 6 RAAAB-30687
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